Jedes Unternehmen muss auf dem freien Markt über 3 Verträge verfügen: Netzanschlussvertrag: ein Vertrag, der mit dem Netzanbieter abgeschlossen werden muss Netznutzungsvertrag: ein Vertrag, der mit dem Netzanbieter abgeschlossen werden muss Energieeinkaufsvertrag: ein Vertrag, der mit dem Händler oder dem Anbieter von Universaldienstleistungen abgeschlossen werden muss.
Auf dem Markt der Elektroenergie sind Haushaltskunden, öffentliche Einrichtungen, Gemeinden, staatliche Unternehmen und sonstige Verbraucher mit einem Anschlussleistung von nicht mehr als insgesamt 3*63 (alle Verbraucherstellen berücksichtigt) berechtigt, Universaldienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
Handelspreis der elektrischen Energie KÁT (bei manchen Fällen bereits im Punkt 1 berücksichtigt) Systemnutzungsgebühren VET-Geldmittel (VET=Stromenergiegesetz) Energiesteuer
Das ungarische Elektroenergiesystem übernimmt die genehmigte und aus als erneuerbar eingestufter primärer Energiequelle stammende Energie mit Anwendung eines Sondertarifs. Dadurch werden im System Mehrkosten verursacht, die von allen Energieverbrauchern proportional getragen werden müssen.
Theoretisch zwei Rechnungen, da an Netzanbieter eine Netznutzungsgebühr bezahlt werden muss, während der Händler den Preis der Energie erhält. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass diese beiden Posten auf einer Rechnung verrechnet werden, der Verbraucher zahlt in diesem Fall dem Händler. Der Händler macht dann eine Abrechnung mit dem Netzanbieter. Solche Rechnungen heißen aggregierte Rechnungen.
Im Interesse der Preisreduzierung müssen alle Möglichkeiten ausgenutzt werden, mit denen der Plan des Stromverbrauchs präzisiert werden kann. (monatlich, wöchentlich, täglich und tageszeitlich)
Auf dem freien Markt ist der Preis das Ergebnis einer individuellen Vereinbarung. Im Falle einer langfristigen Vereinbarung, einer genauen Mengenverpflichtung und eines günstigen Verbrauchsprofils kann ein günstigerer Preis ausgehandelt werden. Es ist deshalb besonders wichtig, genau zu planen.
Die Beschaffung auf Profilabrechnungsbasis ist eine Option, d.h. nicht verbindlich, deshalb ist das zur Verteilung des Stromes berechtigte Unternehmen verpflichtet, auf Wunsch eine aus der Ferne ablesbare Messuhr zu installieren.
Profilabrechnungsverbraucher können berechtigte Verbraucher sein, die über Niederspannungsnetz versorgt werden und über keine Strommessuhr verfügen, die eine Leistungskurve registrieren und aus der Ferne abgelesen werden kann sowie deren am Anschlusspunkt gemessener Verbrauch 3x50A nicht überschreitet, oder diejenigen Verbraucher, die zum Zwecke der öffentlichen oder sonstigen vom Netz der öffentlichen Beleuchtung versorgten Beleuchtung Strom bezieht.
Die Profilabrechnung erfolgt jährlich nach einer Ablesung der Messuhr auf Grund des gemessenen Verbrauchs. Profilabrechnungsverbraucher erhalten monatlich je eine Teil- bzw. Abrechnungsrechnung vom Stromhändler bezüglich der Stromenergie bzw. vom Stromverteilerunternehmen bezüglich den Systemnutzungsgebühren.
Der Ausstellung der Teilrechnungen liegt der „Maßgebender Jahresverbrauch“ zugrunde, der auf Grund des Verbrauchs des vorherigen Jahres vom Stromverteilerunternehmen festgelegt wird. Auf den Teilrechnungen wird also 1/12 des „Maßgebenden Jahresverbrauchs“ in Rechnung gestellt. Die Endabrechnung erfolgt nach der Ablesung der Messuhr auf Grund der vom Stromverteiler festgestellten Messuhrstellung. Auf dieser Basis wird eine sogenannte Abrechnungsrechnung erstellt, die eine Differenz zwischen der bereits auf Grund des im individuellen Vertrag festgelegten Einheitspreises in Rechnung gestellten Beträge und dem Preis des gemessenen tatsächlichen Verbrauchs darstellt.
Die über eine Messuhr, die viertelstündliche Messungen durchführen und aus der Ferne abgelesen werden kann, verfügenden Verbraucher werden Zeitreihenverbraucher genannt. Auf Grund der derzeitigen Praxis handelt es sich um Zeitreihenabrechnung, wenn die Nennleistung der Niederspannungsanschlussstelle über 3x80A liegt. (Mittel- und Hochspannungsverbraucherstellen gelten als Zeitreihenverbraucher unabhängig von ihrer Nennleistung.) Unter 3x80A kann aber auch Zeitreihenabrechnung beantragt werden, wenn nötige technische Parameter vorhanden sind.
Für Zeitreihenverbraucher wird jeden Monat vom Händler eine Rechnung auf Grund des kumulierten Monatsverbrauchs ausgestellt. Die Ablesung erfolgt viertelstündlich aus der Ferne.
Abrechnung der Blindleistung: Bei Hochspannung: 40% Bei Mittelspannung: 30% Bei Niederspannung: 25% Die obige Leistung nicht überschreitende Blindenergie ist kostenlos. Die Kompensation der Blindenergie bringt einerseits wirtschaftliche Vorteile mit sich, da dadurch der Betrag auf der Elektroenergierechnung reduziert wird. Andererseits hat sie auch technische Vorteile, da die bestehenden Verbraucheranlagen und -leitungen den Einkauf größerer wirksamer Elektroenergie ermöglichen, und zwar ohne eine aufwendige Entwicklung des Netzes.
Bei dem Betrieb aller Einrichtungen, die auf elektromagnetischer Grundlage funktionieren, entsteht eine Blindleistung, weil zwischen Strom und Spannung eine Phasenverschiebung erzeugt wird.
Eine Zusatzgebühr muss entrichtet werden, wenn eine den Grenzwert übersteigende Blindenergie in Anspruch genommen wird.
Bei kapazitiver Blindelektroenergie muss eine Gebühr auf Grund der gesamten Blindenergie bezahlt werden.
Firmen, deren im Vertrag festgelegte Nennleistung im Falle einer Niederspannungsanschlussstelle über 3x80A liegt oder die Mittel bzw. Hochspannungsverbraucherstellen sind und eine Zeitreihenabrechnung beantragen. Die Grundlage der Zeitreihenabrechnung bildet eine die Leistung anzeigende und speichernde Verbrauchsmesseinrichtung, die die Verbrauchsdaten viertelstündlich misst.
Bei der Marktöffnung auf dem Elektroenergiemarkt wurden die Verbraucher durch das Elektrostromenergiegesetz (VET) in zwei Kreise aufgeteilt: Verbraucher mit Profilabrechnung bzw. mit Zeitreihenabrechnung.









