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  • Handelspreis des Erdgases

  • Systemnutzungsgebühren

  • Energiesteuer

  • „MSZKSZ“ / Gebühr für Erdgasreserven

  • Importkorrektionsgebühr


Für die auf dem freien Markt über 100m3/Stunde einkaufenden Verbraucher wird im Gesetz vorgeschrieben, dass die geplante Kapazität für den jeweiligen Gasverbrauchstag auf Grund der im Betriebs- und Handelsregelung festgelegten Prinzipien gesichert werden muss.

Außerdem wird eine Tagesnominierung benötigt, wenn sich im Vergleich zur vorher angegebenen Wochennominierung die Nominierung einen bestimmten Tag betreffend verändert.


Das ist eine Gebühr, die auf Grund der Differenz der an einem Gasverbrauchstag tatsächlich verbrauchten und der vom Erdgashändler vorher für den jeweiligen Einspeisepunkt genehmigten nominierten Erdgasmenge laut einer in einem separaten Rechtsatz festgelegten Methode errechnet wird.


Bei Fixpreisen vereinbaren Vertragspartner einen festgelegten Preis für das jeweilige Gasjahr, der innerhalb des Gasjahres nicht geändert wird, unabhängig von der Marktsituation. Ein Vorteil des Fixpreises besteht darin, dass er durch die Preiserhöhungen auf dem Markt bzw. die Kursänderungen nicht beeinflusst wird, die Kosten bleiben also planbar und berechenbar.

Ein Nachteil des Fixpreises ist, dass im Falle der Senkung der Marktpreise nicht mehr möglich ist, einen günstigeren Preis zu erreichen.


Der Begriff „Indizierter Pries“ bedeutet im Wesentlichen, dass der Gaspreis auf Grund der Änderungen eines Marktparameters (z.B. der internationalen Ölpreise) geändert wird, was bedeutet, dass der Gaspreis im jeweiligen Jahr auf Grund einer indizierten Formel errechnet wird. Die Änderungen des Index werden von Zeit zu Zeit regelmäßig überwacht, wobei der aktuelle Preis immer neu festgelegt wird.


Die MSZKSZ-Gebühr (MSZKSZ = Ungarischer Bund für Kohlenwasserstoffreserven) ist ein Beitrag der Verbraucher auf freiem Markt, der für Einrichtung von Sicherheitsreserven aufzuwenden ist. Diese Gebühr erscheint seit dem 1. Januar 2010 auf der Rechnung als separater Posten.


Die Funktion des Bundes wird durch zwei wichtige Gesetze geregelt:

  • Gesetz Nr. XXXVI aus dem Jahre 2006 über Erdgassicherheitsreserven herunterzuladen von hier

  • Gesetz Nr. CXXXIV aus dem Jahre 2010 über Änderungen des Gesetzes Nr. XXXVI aus dem Jahre 2006 über Erdgassicherheitsreserven sowie des Gesetzes Nr. XL aus dem Jahre 2008 über Erdgasversorgung herunterzuladen von hier

Die aktuelle Höhe der Gebühr wird nach der Genehmigung des Ministers in der Offiziellen Ankündigung veröffentlicht.


Der Importkorrektionsfaktor ist eine Komponente, die als Deckung zum Ausgleich des Preises des importierten Gases dienen soll. Laut §138/A Abs. (2) des GET (Gasenergiegesetz) müssen folgende Verbraucher diese Gebühr bezahlen:

a) die zwischen 1. Oktober 2008 und 30. Juni 2009 im Rahmen der Kommunaldienstleistungen Erdgas eingekauft haben

b) die zwischen 1. Juli 2005 und 30. September 2008 im Rahmen der Kommunaldienstleistungen Erdgas eingekauft haben und spätestens am 30. September aus der Kommunalerdgasdienstleistung als berechtigte Verbraucher ausgeschieden waren sowie zwischen dem 1.Oktober 2008 und 30. Juni 2009 ausschließlich im Rahmen des Erdgashandels zu nicht behördlich festgelegten Preisen Erdgas eingekauft haben.

Die Höhe der Gebühr wird auf Grund der Menge des verbrauchten Gases (Ft/MJ) errechnet.